Verdeckte Rückvergütungen bei Kapitalanlagen – Kickbacks genannt – sind dem Kunden generell offenzulegen. Wann getäuschte Anleger handeln sollten.
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Verdeckte Rückvergütungen bei Kapitalanlagen – Kickbacks genannt – sind dem Kunden generell offenzulegen. Wann getäuschte Anleger handeln sollten. Der Ruf der Banker hat in den vergangenen Jahren stark gelitten. Berater in den Filialen empfehlen ihren Kunden die falschen Produkte, sei es aus Unwissenheit oder um die eigene Provision zu maximieren. Verdeckte Ermittler sollen jetzt die Empfehlungen kontrollieren. Eigentlich war Anneliese Schrader nur zur Commerzbank gegangen, um nach dem Tod ihres Mannes das gemeinsame Sparbuch auf ihren Namen umschreiben zu lassen. Doch in der Bank verwickelte die Filialleiterin die 80-Jährige in ein Beratungsgespräch. Heute ist die Rentnerin um mehr als zehntausend Euro ärmer. Sie fühlt sich von der Beraterin betrogen. Die steigenden Abschlussprovisionen in der privaten Krankenversicherung (PKV) haben die Bafin alarmiert. Die Finanzaufsicht ruft die Versicherer zur Räson. Sie will ihnen künftig genau auf die Finger schauen und droht mit Sonderprüfungen. Das nennt man eine Niederlage auf der ganzen Linie. Die nordrhein-westfälischen Verbraucherschützer haben sich mit den deutschen Bausparkassen angelegt und in allen Instanzen verloren. Müssen Banken Provisionen und Rückvergütungen offenlegen? Eindeutig ist die Rechtsprechung nicht. Doch Banken haben mehr Pflichten als Anlageberater. Wieder einmal hat der Bundesgerichtshof seine Kick-Back-Rechtsprechung weiterentwickelt und mit einem Beschluss vom 29.06.2010 – XI ZR 308/09 die Bankenwelt erneut schwer erschüttert. Bereits mit seiner Grundsatzentscheidung vom 19.12.2006 – XI ZR 56/05 hat der BGH klargestellt, dass eine Bank bei der Vermittlung eines Aktienfonds verpflichtet ist, den Kunden über den Anfall und die Höhe sog. Kick-Backs aufzuklären und im Falle einer vorsätzlichen Falschberatung die kurze kenntnisunabhängige Verjährung des § 37 a WpHG a.F. nicht anwendbar ist. Im Streit über verdeckte Provisionen bei Geldanlagen hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut die Verbraucher gestärkt. Laut einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss mussten die Banken bereits seit 1990 vollständig über Provisionen aufklären, die sie für die Vermittlung von Anlagen kassieren (Az: XI ZR 308/09). Mehrfach hatte der BGH zuvor bereits ähnlich entschieden. Versteckte Provisionen schaffen Interessenkonflikte zwischen Anlegern und Vermögensverwaltern. |
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