Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat durch Beschluss vom 03.11.2010 – 19 U 135/10 die Berufung von Delbrück Bethmann Maffei AG gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen. Das Landgericht Frankfurt hatte die Bank mit Urteil vom 12.04.2010 – 2/19 O 346/09 – in Höhe von 124.808,08 Euro zuzüglich Zinsen zu Schadensersatz verurteilt.
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OLG Wien bestätigt Haftung der Anlageberater für fehlende oder mangelhafte Aufklärung der Anleger – Irrtumsveranlassung durch unabhängigen Berater nicht der Meinl Bank zurechenbar – Meinl Bank hat den vereinbarten Kaufgegenstand (MEL-Zertifikate) geliefert.
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In der Lebensversicherung besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Ertrag aus der Gewinnbeteiligung. Aus dem Nichterreichen eines prognostizierten Gewinnes können daher keine Schadenersatzansprüche abgeleitet werden.
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Das Amtsgericht München hat die Haftung einer Direktbank für wertlos gewordene Lehman-Anleihen gegenüber Kunden eines Beratungsverpflichtungen ausschließenden Depotvertrags mangels Pflichtverletzung verneint. Mit einem solchen Vertrag entscheide sich der Kunde bewusst für die Vorteile dieses Geschäftsmodells (zum Beispiel günstigere Konditionen) und gegen das klassische Angebot einer Filialbank (mit persönlichem Kontakt und Beratung). Damit entscheide er sich auch für mehr Selbstverantwortung im Umgang mit Finanzprodukten.
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Der Kläger machte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Er hatte ein Zertifikat Naspa CreativInvest 6 (Merrill Lynch S.A. Naspa CRE.Z.08.03.11 BSKT) nach Beratung durch die Sparkasse erworben, wobei ihm ein entsprechender Flyer übergeben worden war. Die Angaben im Flyer sind jedoch - so das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 30.06.2010 - schlicht falsch. Die Nassauische Sparkasse hatte in ihrem Flyer eine Verzinsung von 8 % p.a., auch rückwirkend, als das Besondere dieses Wertpapiers zugesichert.
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Am gestrigen Vormittag hat erstmals ein deutsches Obergericht in einem CMS Spread Sammler Swap-Fall Schadenersatz zugunsten einer Kommune ausgeurteilt. Das OLG Stuttgart sprach dem Abwasserzweckverband Mariatal („AZV“) mit Urteil vom 27.10.2010, Az. 9 U 148/08, vollen Schadenersatz in Höhe von Euro 710.000,00 zuzüglich Zinsen gegen die Deutsche Bank AG wegen Falschberatung zu.
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Im Anschluss an seine Entscheidung vom 08.07.2010 – III ZR 249/09, in welcher der Bundesgerichtshof klarstellte, dass ein Anleger nicht ohne weiteres grob fahrlässig handelt, wenn er, ein ihm von einem Anlageberater überlassenes Verkaufsprospekt nicht durchliest und aus diesem Grunde nicht feststellt, dass der Anlageberater ihn über die Risiken und die Funktionsweise der zum Erwerb empfohlenen Kapitalanlage nicht zutreffend aufgeklärt hat, hat der Bundesgerichtshof ein weiteres anlegerfreundliches Urteil gesprochen.
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In einem am Freitag veröffentlichten Urteil hat der BGH entschieden, dass ein Anleger auf die Beratung durch den Anlageberater vertrauen darf. Er hat nicht schon deshalb grob fahrlässig keine Kenntnis von einem Anlageberatungsfehler, weil er es unterlassen hat, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen, auch wenn dieser auf die Risiken hinwies.
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Wieder einmal hat der Bundesgerichtshof seine Kick-Back-Rechtsprechung weiterentwickelt und mit einem Beschluss vom 29.06.2010 – XI ZR 308/09 die Bankenwelt erneut schwer erschüttert. Bereits mit seiner Grundsatzentscheidung vom 19.12.2006 – XI ZR 56/05 hat der BGH klargestellt, dass eine Bank bei der Vermittlung eines Aktienfonds verpflichtet ist, den Kunden über den Anfall und die Höhe sog. Kick-Backs aufzuklären und im Falle einer vorsätzlichen Falschberatung die kurze kenntnisunabhängige Verjährung des § 37 a WpHG a.F. nicht anwendbar ist.
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Im Streit über verdeckte Provisionen bei Geldanlagen hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut die Verbraucher gestärkt. Laut einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss mussten die Banken bereits seit 1990 vollständig über Provisionen aufklären, die sie für die Vermittlung von Anlagen kassieren (Az: XI ZR 308/09). Mehrfach hatte der BGH zuvor bereits ähnlich entschieden.
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Das Landgericht Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 23. April 2010 – 4 O 154/09/ nicht rkr.) die Commerzbank AG als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG verurteilt, an eine geschädigte Zertifikate-Anlegerin Schadensersatz in Höhe von € 141.600,- zu zahlen (in diesem Fall handelte es sich um „Dresdner Bank AG – Global Champion IV“ Zertifikate).
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