Das Amtsgericht München hat die Haftung einer Direktbank für wertlos gewordene Lehman-Anleihen gegenüber Kunden eines Beratungsverpflichtungen ausschließenden Depotvertrags mangels Pflichtverletzung verneint. Mit einem solchen Vertrag entscheide sich der Kunde bewusst für die Vorteile dieses Geschäftsmodells (zum Beispiel günstigere Konditionen) und gegen das klassische Angebot einer Filialbank (mit persönlichem Kontakt und Beratung). Damit entscheide er sich auch für mehr Selbstverantwortung im Umgang mit Finanzprodukten.
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